FEINHEIMISCH – Genuss aus Schleswig-Holstein e.V.

Feinheimisch Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen FEINHEIMISCH – Genuss aus Schleswig-Holstein e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister des AG unter der Nr. VR 5124 KI eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die regionale schleswig-holsteinische Esskultur zu fördern und zu erhalten.Weitere Ziele sind:
  • ein Netzwerk von Produzenten und Gastronomen auf- und auszubauen, um die Mitglieder zu stärken und zu unterstützen,
  • die regionale Produktion von Lebensmitteln und Speisen zu fördern,
  • die kulinarische Identität von Schleswig-Holstein zu erhalten und zu fördern,
  • die Wertschöpfung in der Region entlang der gesamten Produktionskette zu erhalten und zu fördern, den Absatz der regional erzeugten Produkte sowie den Tourismus durch ein breites regionsspezifisches Angebot zu stärken,
  • die Bekanntmachung regionaler Produkte auch über die Grenzen von Schleswig-Holstein hinaus,
  • nachhaltige und ggf. neue Wege in der Landwirtschaft und der Gastronomie zu gehen,
  • die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Gästen,
  • Kooperationen und Zusammenschlüsse mit geeigneten anderen Verbänden, Einrichtungen und Institutionen und Synergieeffekte zu nutzen,
  • eine lebendige Plattform für alle Menschen gleichermaßen zu sein, in Toleranz und Weltoffenheit mit einem Bezug zu der heimischen Region
  1. Der Verein und seine Mitglieder erreichen diese Ziele durch die Einhaltung der bei Aufnahme eingegangenen Selbstverpflichtungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die die Bedingungen der Aufnahme in den Verein erfüllen.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt, nachdem der Antrag auf Mitgliedschaft in der Geschäftsstelle eingegangen ist, geprüft wurde und der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
    Mit Aufnahme ist das Neumitglied zur Bezahlung der Jahres-Beitragsrechnung verpflichtet. Mit Erhalt des Begrüßungspaketes sowie der Mitgliedsplakette kann man sich Mitglied nennen.
    Bei einem Eintritt nach dem 01.07. eines Jahres fällt nur der hälftige Jahresbeitrag an.
  4. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung von Logo und Schriftzug.
    Diese Nutzungsrechte verfallen nach Beendigung der Mitgliedschaft gem. nachfolgender Ziffer 5.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Jahresende. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
    b) durch Ausschluss aus dem Verein
    c) durch Tod.
Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Vereinsinteressen verstößt, wer der Philosophie und den Grundsätzen entgegenhandelt, wer vereinsschädigend handelt oder wer trotz Aufforderung bis zur gesetzten Frist seinen Beitrag nicht gezahlt hat.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich vom Vorstand zu hören. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Dagegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Datum Poststempel Einspruch einlegen. Über die Berufung und den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 3 a Fördermitglieder

  1. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, die die Vereinsziele aus § 2 Abs. 1 der Satzung unterstützen, ohne als Gastronom oder Produzent an der Erfüllung der Zielerreichung aus § 2 Abs. 2 gebunden zu sein.
    Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Der Beitrag richtet sich nach der geltenden Gebührenordnung für Fördermitglieder.
  2. Fördermitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 bis 4 der Satzung. Sie haben nicht das Recht zur Beschlussfassung auf den Mitgliederversammlungen gem. § 5 Abs. 2 bis 6.
    Sie dürfen das Förderer-Logo des Vereins verwenden, das von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird.
    Fördermitglieder können auch Betriebe sein, die Lebensmittel verarbeiten oder anbieten, wenn diese nicht aus Schleswig-Holstein stammen können oder zu beziehen sind. Andernfalls ist der Betrieb als Produzent (s. § 3) aufzunehmen.
  3. Für die Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand durch Einladung per Brief oder E-Mail an die Vereinsmitglieder einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b) Wahl der Kassenprüfer
    c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
    e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h) Erlass der Beitragsordnung, die die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Beiträge regelt. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung
    i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3.  Zu der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
  7. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  9. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzendem, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanz-Vorstand und aus drei weiteren Mitgliedern.
    Die Mitglieder des Vorstandes sollten möglichst paritätisch aus Produzenten und Gastronomen besetzt sein.
    Wenn der Vorsitzende aus den Mitgliedern der Gastronomen besteht, so ist der Stellvertreter aus den Mitgliedern der Produzenten zu wählen und umgekehrt.
    Sie handeln alle gleichberechtigt und können sich gegenseitig vertreten.
    Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr.
    Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    a) die Führung der laufenden Geschäfte
    b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
    d) die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    e) die Buchführung
    f) die Erstellung des Jahresberichtes
    g) die Vorbereitung und
    h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
  7. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und vom Vereinsvorsitzendem zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Angestellte in der Geschäftsstelle anzustellen, die die Aufgaben auf Weisung des Vorstandes ausführen.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
    Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
    Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vereinsvermögen anteilig an die Vereinsmitglieder.

Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2026.

Feinheimisch ist …

Genuss

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